Was ändert sich für Erwerbslose und Menschen mit wenig Geld zum 1.1.2024?

Was ändert sich für Erwerbslose und Menschen mit wenig Geld zum 1.1.2024? 

1.) Die Regelsätze steigen zum 1.1.2024: 

Wer Anspruch Bürgergeld nach dem SGB II („Hartz IV“), Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII hat, bekommt ab Januar 2024 in Folge des starken Preisanstiegs der letzten Zeit mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann z. B. 563  Euro im Monat – etwa 2,03 Euro am Tag mehr.  

Das sind die für 2024 gültigen Regelbedarfe: 

Alleinstehende / Alleinerziehende 563 Euro (+ 61 Euro) Regelbedarfsstufe 1 
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 506 Euro (+ 55 Euro) Regelbedarfsstufe 2 
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 451 Euro (+ 49 Euro) Regelbedarfsstufe 3 
Nicht erwerbstätige Erwachsene unter      25 Jahren im Haushalt der Eltern 451 Euro (+ 49 Euro) Regelbedarfsstufe 3 
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro (+51 Euro) Regelbedarfsstufe 4 
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 5 
Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro (+ 39 Euro) Regelbedarfsstufe 6 

Die höheren Regelsätze wirken sich außerdem steigernd auf das steuerliche Existenzminimum für alle Erwerbstätigen aus, so dass diese weniger Einkommenssteuern zahlen müssen. Für die Zukunft soll ferner bei den Regelsätzen der jeweils aktuelle Preisanstieg eher berücksichtigt werden als bisher.  

Aber: Nach Auffassung des Bündnisses „AufRecht bestehen“, an dem auch die KOS beteiligt ist, ist        z. B. der Regelbedarf für Alleinstehende aufgrund politisch motivierter Kürzungen viel zu gering. Auch der paritätische Wohlfahrtsverband hat Ende des Jahres 2023 berechnet, dass ein armutsfester Regelbedarf für Alleinstehende zurzeit im Monat bei 813 Euro plus gesonderter Übernahme der Stromkosten liegen müsste. 

 2.)  Ausgewählte wichtige Mehrbedarfszuschläge SGB II/ XII, die aufgrund der Regelsatzerhöhung ab dem 1.1.2024 auch höher ausfallen: 

 In Prozent vom persönlichen Regelsatz Bei einem Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 563 € sind das 
Schwangere ab 13. Schwangerschaftswoche (bis Ende des Monats der Entbindung)  17%  95,71 Euro 
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren  36%   202,68 Euro 
Alleinerziehende mit mehr als drei Kindern 12% je Kind,   höchstens 60% 67,56 Euro je Kind (338 Euro höchstens) 
Nicht-Erwerbsfähige mit Merkzeichen „G“ oder „aG“  35%  197,05 Euro 
Behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am    Arbeitsleben erhalten (§ 112 SGB IX)  17%  95,71 Euro 

(Die Auflistung der Mehrbedarfe ist nicht abschließend). 

3.) Drohende Änderungen beim Bürgergeld im Laufe des nächsten Jahres

Im Rahmen der Verhandlungen innerhalb der Ampelkoalition hat sich diese darauf geeinigt, auch bei Sozialleistungen im Rahmen von ca. 1,5 Mrd. Euro zu sparen. In Pressemeldungen (z. B. auf Zeit online) ist davon die Rede, dass dies z. B. eine Verschärfung der Sanktionsregelungen und Einsparungen beim „Bürgergeldbonus“ für Menschen in bestimmten Maßnahmen bedeuten könnte, der im Jahr 2023 gerade erst neu eingeführt wurde. Genaueres ist dazu aber noch nicht bekannt.

4.) Bildung und Teilhabe: 

Für Haushalte mit Kindern in Schule und Ausbildung und im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, von Kinderzuschlag und Wohngeld erhöht sich die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die Pauschale wird insgesamt von derzeit 174 Euro auf 195 Euro im Jahr erhöht. Davon zahlt das Jobcenter oder das Sozialamt zunächst 65 Euro für das Anfang 2023 beginnende zweite Schulhalbjahr und sodann 130 Euro für das darauf im Sommer 2023 folgende erste Halbjahr des folgenden Schuljahres. 

5.) Kindergeld: 

Das Kindergeld wird nicht erhöht. Es bleibt 2024 bei monatlich 250 Euro Kindergeld je Kind. 

6.) Wohngeld: 

Die Höhe des Wohngeldes ändert sich zum 1.1.2024 zunächst nicht. Die letzte Reform  ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. 

7.) Kinderzuschlag: 

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag erhöht sich zum 1.1.2024 auf 292 Euro je Kind. Im Jahr 2023 lag er noch 42 Euro niedriger.

8.) Unterhalt 

Kindesunterhalt und Selbstbehalte sollen im Jahr 2024 erhöht werden.  Denn die „Düsseldorfer Tabelle“, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, wird dann wohl aktualisiert. Kinder von einem von ihnen getrennt lebenden Elternteil bekommen wahrscheinlich mehr Unterhalt, weil neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt gelten sollen. Die voraussichtlichen neuen Sätze finden sich hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/duesseldorfer-tabelle-2024-217852.html

 

 9.)  Arbeitslosengeld und andere Leistungen nach SGB III: 

Aktuell sind keine bedeutsamen Veränderungen bekannt, die zum1.1.2024 in Kraft treten. 

10.) Mindestlohn:

Der Mindestlohn soll zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro pro Stunde steigen. 2025 wird er erneut angehoben – dann auf 12,82 Euro pro Stunde

11.) Geringfügigkeitsgrenze in den Sozialversicherungen

Die Minijob-Grenze steigt ab Januar 2024 auf 538 Euro, also 18 Euro mehr im Monat.

12.) Steuerrecht 

Der steuerliche Grundfreibetrag, der vollständig von einer Besteuerung ausgenommen wird, steigt im Jahr 2024 aufgrund der Erhöhung der damit verschränkten Regelsätze bei Bürgergeld und Sozialhilfe 

deutlich an. Für ein steuerpflichtiges Einkommen von bis zu 11.604 Euro im Jahr muss dann keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden.  

13.) Verschiedene wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung: 

  • Bezugsgröße: Die Bezugsgröße West wird von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat erhöht. Die Bezugsgröße Ost steigt von 3.290 Euro auf 3.465 Euro.
  • Auch die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu deren Obergrenze Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen, steigt:

– In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 7.550 Euro/Monat im Westen. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat.  

– Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro jährlich bzw. 5.175 Euro monatlich. 

Die aktuellen Beitragshöhen in der Sozialversicherung finden sich z. B. hier: 

https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/sv-rechengroessen-2024-2158154